Verpackungssteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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https://www.tuebingen.de/verpackungssteuer
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Version vom 3. Februar 2022, 02:53 Uhr

In Tübingen gilt seit dem 1. Januar 2022 eine Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen, Einweggeschirr und Einwegbesteck. Die Verpackungssteuer muss von Verkaufsstellen bezahlt werden, die Speisen und Getränke für den sofortigen Verzehr oder zum Mitnehmen in Einwegverpackungen, Einweggeschirr und Einwegbesteck ausgeben. Sie wurde aufgrund von erheblichen Kosten, die die Universitätsstadt Tübingen für die Müllentsorgung im öffentlichen Raum finanzieren muss, und aus Umweltschutzgründen eingeführt. So sollen Einnahmen für den städtischen Haushalt generiert werden, damit die Kosten der Müllentsorgung zumindest teilweise durch die Verursacher beglichen werden. Außerdem soll die Verpackungssteuer ein Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen sein.

Der Steuerbetrag lautet wie folgt:

  • 0,50 Euro (netto) für Einwegverpackungen, wie zum Beispiel Kaffeebecher, der Pappkarton einer mitgenommenen Pizza oder das Papier oder die Alufolie für einen Döner, ein Falafelgericht oder einen Wrap
  • 0,50 Euro (netto) für Einweggeschirr wie zum Beispiel Pommesschalen
  • 0,20 Euro (netto) für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel wie zum Beispiel Trinkhalme oder Eislöffel

Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit ist jedoch auf maximal 1,50 Euro begrenzt.

Von der Verpackungssteuer befreit hingegen sind alle verpackten Lebensmittel, Speisen und Getränke, die üblicherweise für den Vorrat und späteren Verzehr zu Hause gekauft werden. Beispiel sind Obst und Gemüse vom Markt oder Konserven und Tiefkühlfertiggerichte aus dem Supermarkt. Werden Speisen in Behälter verpackt oder Getränke in Gefäße abgefüllt, die von der Kundschaft mitgebracht werden, fällt ebenfalls keine Verpackungssteuer an.

Quelle

https://www.tuebingen.de/verpackungssteuer