Bearbeiten von „Kategorie:Alte Postkarte“
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Alte Postkarten sind oft sehr gut geeignet, um auf TÜpedia hochgeladen zu werden, wenn die Regelschutzfrist abgelaufen ist, d. h. wenn das Werk gemeinfrei ist. | |||
Grundsätzlich erlischt die urheberrechtliche Schutzfrist nach deutschem (und europäischem) Recht 70 Jahre nach dem Tod des letzten beteiligten Urhebers (Regelschutzfrist). Man spricht dann von Gemeinfreiheit. (Anonyme Werke sind bis 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung geschützt, sofern der Urheber nicht nachträglich bekannt wurde. Siehe dazu Anonymes Werk (Urheberrecht)). Nach dem Tod der Urhebers gehen seine Rechte an die Erben über und erlöschen mit dem Ablauf der Regelschutzfrist. | Grundsätzlich erlischt die urheberrechtliche Schutzfrist nach deutschem (und europäischem) Recht 70 Jahre nach dem Tod des letzten beteiligten Urhebers (Regelschutzfrist). Man spricht dann von Gemeinfreiheit. (Anonyme Werke sind bis 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung geschützt, sofern der Urheber nicht nachträglich bekannt wurde. Siehe dazu Anonymes Werk (Urheberrecht)). Nach dem Tod der Urhebers gehen seine Rechte an die Erben über und erlöschen mit dem Ablauf der Regelschutzfrist. | ||
Als Stichtag gilt das Ende des 70. Jahres nach dem Ableben. So ist zum Beispiel eine Fotografie, deren Fotograf am 27. März | Als Stichtag gilt das Ende des 70. Jahres nach dem Ableben. So ist zum Beispiel eine Fotografie, deren Fotograf am 27. März 1940 starb, ab dem 1. Januar 2011 gemeinfrei. | ||
Unveränderte neuere Abbildungen, Nachdrucke etc. von älteren Werken (Bildbände, Faksimileausgaben, Postkarten) können nach vorherrschender Juristenmeinung (und relevanten Gerichtsurteilen) frei verwendet werden, da sie nicht die nötige Schöpfungshöhe aufweisen, um erneut urheberrechtlich geschützt zu sein. Das gilt jedoch nur für zweidimensionale Bildwerke, also Gemälde, Zeichnungen und Grafiken. | Unveränderte neuere Abbildungen, Nachdrucke etc. von älteren Werken (Bildbände, Faksimileausgaben, Postkarten) können nach vorherrschender Juristenmeinung (und relevanten Gerichtsurteilen) frei verwendet werden, da sie nicht die nötige Schöpfungshöhe aufweisen, um erneut urheberrechtlich geschützt zu sein. Das gilt jedoch nur für zweidimensionale Bildwerke, also Gemälde, Zeichnungen und Grafiken. | ||
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Bilder, die durch ihr Alter gemeinfrei sind, können eingescannt oder abfotografiert werden und auf TÜpedia hochgeladen werden. Auch Reproduktionen aus dem Internet sind okay. Das gilt jedoch nur für zweidimensionale Vorlagen, nicht für Skulpturen und andere Gegenstände. Durch die bloße Reproduktionen entsteht allerdings kein eigenes Urheberrecht. Weiterführende Seiten auf Wikipedia: [http://de.wikipedia.org/wiki/Hilfe:FAQ_Rechtliches#Darf_ich_Bilder_oder_Texte_von_Autoren.2C_die_schon_lange_tot_sind.2C_einstellen.3F Darf ich Bilder oder Texte von Autoren, die schon lange tot sind, einstellen?] | Bilder, die durch ihr Alter gemeinfrei sind, können eingescannt oder abfotografiert werden und auf TÜpedia hochgeladen werden. Auch Reproduktionen aus dem Internet sind okay. Das gilt jedoch nur für zweidimensionale Vorlagen, nicht für Skulpturen und andere Gegenstände. Durch die bloße Reproduktionen entsteht allerdings kein eigenes Urheberrecht. Weiterführende Seiten auf Wikipedia: [http://de.wikipedia.org/wiki/Hilfe:FAQ_Rechtliches#Darf_ich_Bilder_oder_Texte_von_Autoren.2C_die_schon_lange_tot_sind.2C_einstellen.3F Darf ich Bilder oder Texte von Autoren, die schon lange tot sind, einstellen?] | ||