Bearbeiten von „Grenzsteine“
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[[Datei:Marksteinzeichen aus der Umgebung von Tübingen.jpg| | [[Datei:Marksteinzeichen aus der Umgebung von Tübingen.jpg|thumb|right|500px|Historische Marksteinzeichen aus der Umgebung von Tübingen: Marksteinzeichen von [[Herrenberg]], Haslach, Gültstein, "Isingen" ([[Unterjesingen]]), "Hiltritzhausen" (Hildritzhausen), Nufringen, Nabern, Weil im Schönbuch, "Endringen" ([[Entringen]]), [[Altingen]], [[Breitenholz]], "Reisten" ([[Reusten]]), Talheim, Willmadingen, [[Mössingen]], [[Bodelshausen]], [[Nehren]], [[Lustnau]], [[Gomaringen]]]] | ||
'''Grenzsteine''' (auch '''Abmarkungen''', '''Marksteine''' oder '''Bannsteine''') kennzeichnen Grenzpunkte (Eckpunkte, Knickpunkte oder Knotenpunkten) einer Flurstücksgrenze. Grenzsteine werden zur örtlichen Kennzeichnung sichtbar, aber bodenbündig in den Grenzpunkt gesetzt, in der Regel mit einer mittleren Lagegenauigkeit von einigen Zentimetern. Bei Feld- und Waldgrenzen können sie aber auch einige Dezimeter aus dem Boden ragen, um für Landwirte beim Pflügen gut sichtbar zu sein (hier werden meist längere Steine als sonst üblich verwendet). In sehr lange Grenzen wurden früher so genannte '''Läufersteine''' gesetzt (meist alle 100 m). | '''Grenzsteine''' (auch '''Abmarkungen''', '''Marksteine''' oder '''Bannsteine''') kennzeichnen Grenzpunkte (Eckpunkte, Knickpunkte oder Knotenpunkten) einer Flurstücksgrenze. Grenzsteine werden zur örtlichen Kennzeichnung sichtbar, aber bodenbündig in den Grenzpunkt gesetzt, in der Regel mit einer mittleren Lagegenauigkeit von einigen Zentimetern. Bei Feld- und Waldgrenzen können sie aber auch einige Dezimeter aus dem Boden ragen, um für Landwirte beim Pflügen gut sichtbar zu sein (hier werden meist längere Steine als sonst üblich verwendet). In sehr lange Grenzen wurden früher so genannte '''Läufersteine''' gesetzt (meist alle 100 m). | ||
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== Grenzsteinzeugen == | == Grenzsteinzeugen == | ||
[[Datei:Grenzsteinzeuge | [[Datei:Grenzsteinzeuge Jettenburg quadratisch.jpg|thumb|right|300px|Grenzsteinzeuge Jettenburg quadratisch]] | ||
[[Datei:Grenzsteinzeuge Jettenburg rund.jpg|thumb|right|300px|Grenzsteinzeuge Jettenburg rund]] | |||
[[Datei:Grenzsteinzeuge Jettenburg rund.jpg| | |||
Als Grenzsteinzeugen werden Gegenstände bezeichnet, die unter einem Grenzstein eingegraben werden, um bei Grenzstreitigkeiten oder bei Verlust des Steins dessen genaue Lage zu bezeugen. Grenzsteinzeugen bestehen meist aus gebranntem Ton (sogenannter Tonzeuge), glasiert oder unglasiert, manchmal aber auch aus Porzellan, Glas, Beton oder Kunststoff. In Württemberg wurde oft einfacher Ziegelbruch oder ein Stück Kohle verwendet.<ref>[http://de.wikipedia.org/wiki/Marksteinzeuge Marksteinzeuge] auf Wikipedia.</ref> | Als Grenzsteinzeugen werden Gegenstände bezeichnet, die unter einem Grenzstein eingegraben werden, um bei Grenzstreitigkeiten oder bei Verlust des Steins dessen genaue Lage zu bezeugen. Grenzsteinzeugen bestehen meist aus gebranntem Ton (sogenannter Tonzeuge), glasiert oder unglasiert, manchmal aber auch aus Porzellan, Glas, Beton oder Kunststoff. In Württemberg wurde oft einfacher Ziegelbruch oder ein Stück Kohle verwendet.<ref>[http://de.wikipedia.org/wiki/Marksteinzeuge Marksteinzeuge] auf Wikipedia.</ref> | ||
== Gesetzliche Regelungen == | == Gesetzliche Regelungen == | ||
In Deutschland wird nach dem Strafgesetzbuch das Entfernen, Unkenntlichmachen oder Versetzen eines Grenzsteins in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, mit einer Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht.<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__274.html Website des Bundesministerium der Justiz. Eingesehen am 8.Mai 2011.</ref> Das unbefugte Verändern oder Entfernen von Grenzzeichen stellt zudem nach den Vermessungs- und Katastergesetzen der Bundesländer eine Ordnungswidrigkeit dar. | In Deutschland wird nach dem Strafgesetzbuch das Entfernen, Unkenntlichmachen oder Versetzen eines Grenzsteins in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, mit einer Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht.<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__274.html Website des Bundesministerium der Justiz. Eingesehen am 8.Mai 2011.</ref> Das unbefugte Verändern oder Entfernen von Grenzzeichen stellt zudem nach den Vermessungs- und Katastergesetzen der Bundesländer eine Ordnungswidrigkeit dar. | ||
== Einzelnachweise == | == Einzelnachweise == | ||
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== Siehe auch == | == Siehe auch == | ||
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