Grenzsteine
Grenzsteine (auch Abmarkungen, Marksteine oder Bannsteine) kennzeichnen Grenzpunkte (Eckpunkte, Knickpunkte oder Knotenpunkten) einer Flurstücksgrenze. Grenzsteine werden zur örtlichen Kennzeichnung sichtbar, aber bodenbündig in den Grenzpunkt gesetzt, in der Regel mit einer mittleren Lagegenauigkeit von einigen Zentimetern. Bei Feld- und Waldgrenzen können sie aber auch einige Dezimeter aus dem Boden ragen, um für Landwirte beim Pflügen gut sichtbar zu sein (hier werden meist längere Steine als sonst üblich verwendet). In sehr lange Grenzen wurden früher so genannte Läufersteine gesetzt (meist alle 100 m).
Grenzsteine können mit so genannten „unterirdischen Sicherungen“, „Untervermarkungen“ oder „Zeugen“ versehen sein, der zum Beispiel aus einer mit dem Hals nach unten gerichteten Glasflasche, Tonkegel oder einer konischen Plastikmarke (Möhre) unter dem Grenzstein besteht. In vielen Regionen wurden auch Tonzeugen verwandt. Das sind meist rechteckige oder dreieckige Tonscheiben mit dem Wappen der Gemarkung drauf. Diese Zeugen sollen bei wichtigen Grenzen eine Wiederherstellung ermöglichen bzw. bezeugen die Richtigkeit des Grenzsteines, wenn der Stein z. B. durch den Pflug herausgerissen wird. Bei höheren Genauigkeitsansprüchen kann der Zeuge mit dem Theodolit oder einem Schnurgerüst abgelotet werden.
Grenzsteinzeugen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Als Grenzsteinzeugen werden Gegenstände bezeichnet, die unter einem Grenzstein eingegraben werden, um bei Grenzstreitigkeiten oder bei Verlust des Steins dessen genaue Lage zu bezeugen. Grenzsteinzeugen bestehen meist aus gebranntem Ton (sogenannter Tonzeuge), glasiert oder unglasiert, manchmal aber auch aus Porzellan, Glas, Beton oder Kunststoff. In Württemberg wurde oft einfacher Ziegelbruch oder ein Stück Kohle verwendet.[1]
Gesetzliche Regelungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
In Deutschland wird nach dem Strafgesetzbuch das Entfernen, Unkenntlichmachen oder Versetzen eines Grenzsteins in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, mit einer Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht.[2] Das unbefugte Verändern oder Entfernen von Grenzzeichen stellt zudem nach den Vermessungs- und Katastergesetzen der Bundesländer eine Ordnungswidrigkeit dar.
Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Hermann Jantzen: Grenzen und Marksteine. Tübingen 1996.
- Franz Burger: Grenzsteinzeugen im Landkreis Tübingen. Neuhausen a.d.F. 2014.
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- ↑ Marksteinzeuge auf Wikipedia.
- ↑ http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__274.html Website des Bundesministerium der Justiz. Eingesehen am 8.Mai 2011.