Polizei: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:JWHornung-TüRathaus von hinten.jpg|thumb|right|300px|Die [[1907]] abgerissene Polizeiwache hinter dem Rathaus]]
[[Datei:J W Hornung - Tübinger Rathaus von hinten 1907.jpg|thumb|right|300px|Die [[1907]] abgerissene Polizeiwache hinter dem Rathaus]]


Der Auftrag der '''Polizei''' ist die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Dazu hat die Polizei, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und teilweise auch für die Öffentliche Ordnung abzuwehren. Des Weiteren erforscht die Polizei strafbare und ordnungswidrige Handlungen, wobei sie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen hat und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen trifft, um die Verdunklung der Sache zu verhüten. Außerdem schützt die Polizei private Rechte, falls ein gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und widrigenfalls die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde und nimmt sonstige ihr von Rechts wegen obliegende Aufgaben wahr.
Der Auftrag der '''Polizei''' ist die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Dazu hat die Polizei, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und teilweise auch für die Öffentliche Ordnung abzuwehren. Des Weiteren erforscht die Polizei strafbare und ordnungswidrige Handlungen, wobei sie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen hat und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen trifft, um die Verdunklung der Sache zu verhüten. Außerdem schützt die Polizei private Rechte, falls ein gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und widrigenfalls die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde und nimmt sonstige ihr von Rechts wegen obliegende Aufgaben wahr.

Version vom 1. Juli 2018, 18:35 Uhr

Die 1907 abgerissene Polizeiwache hinter dem Rathaus

Der Auftrag der Polizei ist die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Dazu hat die Polizei, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und teilweise auch für die Öffentliche Ordnung abzuwehren. Des Weiteren erforscht die Polizei strafbare und ordnungswidrige Handlungen, wobei sie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen hat und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen trifft, um die Verdunklung der Sache zu verhüten. Außerdem schützt die Polizei private Rechte, falls ein gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und widrigenfalls die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde und nimmt sonstige ihr von Rechts wegen obliegende Aufgaben wahr.

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Rechtshinweis