Bürgerentscheid

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Bürgerentscheide spielten für die Entwicklung von Tübingen in den letzten Jahrzehnten eine große Rolle. Ein in gewisser Weise bahnbrechender Bürgerentscheid fand im Juli 1979 statt, mit der Befragung der Bürgerschaft zur Nordtangente. Ein weiterer, im wahrsten Sinne des Wortes "Weichen stellender" war der zur Innenstadtstrecke, die als Teil der Regional-Stadtbahn geplant war.

Rechtsgrundlage & Formales[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Rechtsgrundlage für einen kommunalen Bürgerentscheid bzw. ein Bürgerbegehren findet sich im § 21 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung – GemO). [1]

"(7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.

(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden." (§ 21 der GemO, eigene Hervorhebungen)

Bürgerentscheide im Raum Tübingen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Seit September 2024 ist also nach 3 Jahren die Bindungsfrist für den Bürgerentscheid zur Tübinger Innenstadtstrecke von 2021 ausgelaufen. Dazu ein Artikel im Tagblatt vom 16. August 2024- [2]

bitte ergänzen